Stabilisierungsfonds

Das Programm endete am 30.06.2022.

 

Es werden keine neuen Anträge mehr entgegen genommen.

Für Fragen zu einem bestehenden Vertragsverhältnis wenden Sie sich bitte an Ihren Bestandsbetreuer.

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Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche von Corona bedingten Einschränkungen betroffen sind, können mit Mitteln des Stabilisierungsfonds unter Beachtung der nachfolgenden Beteiligungsgrundsätze rekapitalisiert werden.

 

Beteiligungsgrundsätze für den Stabilisierungsfonds

Stand: 13.01.2022

 

1. Allgemeines

 

Die Beteiligungsgrundsätze regeln die Prämissen zur Übernahme von Beteiligungen im Rahmen des Stabilisierungsfonds durch die SBG. Dieser ist Bestandteil des von der sächsischen Landesregierung verabschiedeten Impulsprogramms „Sachsen startet durch“.

 

Mit dem Stabilisierungsfonds sollen Unternehmen, welche von Corona bedingten Einschränkungen betroffen sind, rekapitalisiert und die Grundlagen für die konjunkturelle Erholung der sächsischen Wirtschaft geschaffen werden.

 

2. Beteiligungsvoraussetzungen

 

2.1  Beteiligungszweck

Der Stabilisierungsfonds stellt Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel in der Regel in Form von stillen Beteiligungen mit Rangrücktritt zur Verfügung. Damit können sowohl Investitionen als auch Betriebsmittel finanziert werden. Ziel ist es, krisenbedingte Verluste an Eigenkapital zu mildern, die Rückkehr der Unternehmen auf den Wachstumspfad zu ermöglichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben stillen Beteiligungen kann der Stabilisierungsfonds auch ausnahmsweise offene Beteiligungen eingehen.

 

2.2  Antragsteller/Beteiligungsnehmer

Die SBG geht mit dem Stabilisierungsfonds Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit klaren Zukunftsperspektiven ein. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Das Unternehmen hat seine Betriebsstätte, seine Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeit oder mindestens 50 % der Vollzeitbeschäftigten im Freistaat Sachsen.

 

2.3  Antragsvoraussetzungen

Voraussetzung für eine Beteiligung ist ein positives Ergebnis der unternehmensbezogenen Risikoprüfung der SBG.

 

Antrag stellende Unternehmen müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen

erfüllen:

 

Kein Unternehmen in Schwierigkeiten per 31.12.2019.

Produzierendes Unternehmen, produktionsnahes oder technologieorientiertes Dienstleistungsunternehmen älter 3 Jahre
(Für Unternehmen – jünger als 3 Jahre – besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Beteiligung aus dem Corona Start-up Hilfsfonds bei der MBG Sachsen mbH (www.mbg-sachsen.de) zu stellen.)

Der Umsatz je Wirtschaftsjahr lag vor dem 31.12.2019 über 1 Mio. EUR.

Der Bonitätsindex der Creditreform wies per 31.12.2019 mindestens eine mittlere Bonität aus.

Es bestehen keine existenzgefährdenden Abhängigkeiten auf der Abnehmer- und Lieferantenseite.

Das Unternehmen verfügt über ein aktuelles Unternehmenskonzept, welches Maßnahmen zur Überwindung der wirtschaftlichen Auswirkung der Corona-Pandemie konkret benennt und das die Wiederherstellung positiver Betriebsergebnisse erwarten lässt.

Das Unternehmen verfügt über ein qualifiziertes Management, das auch von den bisherigen Finanziers unterstützt wird.

 

Ausgeschlossen sind Unternehmen der Bereiche Handel, Gastronomie, Beherbergung, endkonsumenten-orientierte Dienstleistungen, Medizin und Pflege, Fischerei, Aquakultur sowie Primär-erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen eine Förderung erhalten. Besonderes Interesse besteht an der Förderung von Unternehmen, welche neben v. g. ökonomischen auch ökologischen und sozialen Belangen gerecht werden.

Daher müssen antragstellende Unternehmen mindestens jeweils eines der nachfolgenden ökologischen und sozialen Kriterien erfüllen:

 

a)  Ökologische Kriterien


Ressourcenschonende Gestaltung der betrieblichen Prozesse (z. B. hohe Energieeffizienz, geringe Abfall- und Treibhausgasintensität belegt mit ISO 50001, Gewerbeenergiepass SAENA, u.ä.).

Produktdesign entspricht den Leitlinien des Umweltbundesamtes für eine umweltgerechte Produktgestaltung.
(Vgl. www.umweltbundesamt.de/themen/wirtschaft-konsum/produkte/oekodesign, Abruf am 21.07.2020)

Das Dienstleistungsangebot ist darauf ausgerichtet, die Entwicklung bzw. Implementierung umweltgerechter Produkte und Prozesse zu unterstützen.

Das Unternehmen ist in einer Branche tätig, welche auf die Sicherung ökologisch nachhaltiger, zukunftsfähiger, klimafreundlicher (treibhausgasneutraler) oder nachweislich innovativer Technologien ist.

 

b)  Soziale Kriterien


Der Antragsteller hat die Zahl der Arbeitsplätze um nicht mehr als 15 %, bezogen auf den Stichtag 31.12.2019, reduziert.

Die Bezahlung der Mitarbeiter erfolgt unter Anwendung bzw. in Anlehnung an die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen.

Das Unternehmen engagiert sich auf dem Gebiet der betrieblichen Aus- und Weiterbildung und eröffnet den Auszubildenden eine Übernahmeperspektive.

Im Unternehmen findet eine aktive betriebliche Mitbestimmung statt.

Das Unternehmen fördert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Das Unternehmen eröffnet Frauen und Männern gleiche Aufstiegschancen.

Das Unternehmen beachtet die menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten entsprechend dem Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte entlang der gesamten Liefer- und Wertschöpfungskette.

 

Für den Fall, dass wirtschaftlich leistungsfähige und zukunftsfähige Unternehmen diese (ökologischen und/oder sozialen) Kriterien noch nicht im ausreichenden Maße erfüllen, aber alle ökonomischen Kriterien einhalten, ist folgende Ausnahmeregelung vorgesehen:

 

Eine Beteiligung kann eingegangen werden, sofern sich diese Unternehmen dazu verpflichten, in einem Zeitraum von drei Jahren jeweils eines der ökologischen und sozialen Kriterien aus dem Katalog dauerhaft umzusetzen. Die Finanzierung wird dann an die Voraussetzung geknüpft, eine entsprechende Selbstverpflichtung einzugehen, die bei Nichteinhaltung mit einer Erhöhung des Beteiligungsentgelts gem. Punkt 3 einhergeht. Darüber befindet der Beteiligungsausschuss.

 

2.4  Beiträge des Antragstellers, von Gesellschaftern, Dritter

Grundsätzlich wird ein finanzieller Eigenbetrag durch Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens von mindestens 10 % des neuen Finanzierungsbedarfes erwartet.

 

Beiträge der weiteren bisherigen Finanziers (Risikoübernahme, Aufrechterhaltung der bestehenden Linien, Sicherheitenfreigaben, Zins- und/oder Tilgungsstundungen, (Teil)Verzichte, Reduzierung der Konditionen o. ä.) dokumentieren die positive Einstellung zum antragstellenden Unternehmen und dessen Konzept.

 

3.  Beteiligungskonditionen

 

Beihilferechtliche Rechtsgrundlage

Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020

 

Beteiligungsform

Typisch stille Beteiligung ohne Verlustbeteiligung

 

Förderbetrag

max. 2.300 TEUR

 

Laufzeit

maximal 10 Jahre, endfällig

 

festes Entgelt

3,0 % p.a., endfällig

 

gewinnabhängiges Entgelt

1,5 % p.a., endfällig

 

Antragsentgelt

./.

 

Besicherung

keine

 

Sonderkündigung durch Beteiligungsnehmer

einmalig für die gesamte Beteiligung möglich

 

Zusagefrist für Beteiligungen

30.06.2022

 

 

Sofern absehbar ist, dass eine Rückzahlung einer stillen Beteiligung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Vertragslaufzeit möglich erscheint, kann die Wandlung von max. 50 % der stillen Beteiligung frühestens ab der Hälfte der Vertragslaufzeit in eine offene Beteiligung geprüft werden. Voraussetzung ist die positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sowie eine positive wirtschaftliche Entwicklungsperspektive.

 

Für offene Beteiligungen werden die Konditionen auch im Falle der Wandlung unter Beachtung der jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorgaben individuell festgelegt.

 

4.  Verfahren

 

Die SBG ist beauftragt, das Programm durchzuführen, insbesondere die Anträge zu bearbeiten sowie Entscheidungsvorlagen für den Beteiligungsausschuss Stabilisierungsfonds vorzubereiten.

 

Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet der Beteiligungsausschuss Stabilisierungsfonds. Dieser kann die Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen.

 

Um eine Bewilligung innerhalb der Zusagefrist gewährleisten zu können, sollten die vollständigen Antragsunterlagen bis spätestens 31.05.2022 bei der SBG eingereicht werden.

 

Ansprechpartner

 

Anja Mädger

Telefon (0351) 4910-3954

anja.maedger@sbg.sachsen.de

 

Frank Däderich

Telefon (0351) 4910-3958

frank.daederich@sbg.sachsen.de

Formulare

 

Die zur Beteiligungsprüfung notwendigen Unterlagen finden Sie hier:

 

Erforderliche Angaben/Unterlagen

 

Für die Antragstellung nutzen Sie bitte:

 

Antrag

 

Rechtliche Grundlagen

 

Datenschutzerklärung

 

Die vollständigen Unterlagen finden Sie unter Service.

Partnerschaft als Strategie.

Ein Unternehmen der Sächsischen Aufbaubank

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