Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), welche von Corona bedingten Einschränkungen betroffen sind, können mit Mitteln des Stabilisierungsfonds unter Beachtung der nachfolgenden Beteiligungsgrundsätze rekapitalisiert werden.
Stand: 15.02.2021
Die Beteiligungsgrundsätze regeln die Prämissen zur Übernahme von Beteiligungen im Rahmen des Stabilisierungsfonds durch die SBG. Dieser ist Bestandteil des von der sächsischen Landesregierung verabschiedeten Impulsprogramms „Sachsen startet durch“.
Mit dem Stabilisierungsfonds sollen Unternehmen, welche von Corona bedingten Einschränkungen betroffen sind, rekapitalisiert und die Grundlagen für die konjunkturelle Erholung der sächsischen Wirtschaft geschaffen werden.
Der Stabilisierungsfonds stellt Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel in der Regel in Form von stillen Beteiligungen mit Rangrücktritt zur Verfügung. Damit können sowohl Investitionen als auch Betriebsmittel finanziert werden. Ziel ist es, krisenbedingte Verluste an Eigenkapital zu mildern, die Rückkehr der Unternehmen auf den Wachstumspfad zu ermöglichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben stillen Beteiligungen kann der Stabilisierungsfonds auch ausnahmsweise offene Beteiligungen eingehen.
Die SBG geht mit dem Stabilisierungsfonds Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit klaren Zukunftsperspektiven und Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen ein. Ein Unternehmen gilt als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung der KMU-Definition der Europäischen Kommission in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
Voraussetzung für eine Beteiligung ist ein positives Ergebnis der unternehmensbezogenen Risikoprüfung der SBG. Antrag stellende Unternehmen müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
Unternehmen, die eine Beteiligung nach Beihilfevariante 2 gem. Punkt 3 beantragen, müssen ergänzend folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ausgeschlossen sind Unternehmen der Bereiche Handel, Gastronomie, Beherbergung, endkonsumentenorientierte Dienstleistungen, Medizin und Pflege, Fischerei, Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen eine Förderung erhalten.
Besonderes Interesse besteht an der Förderung von Unternehmen, welche neben v. g. ökonomischen auch ökologischen und sozialen Belangen gerecht werden. Daher müssen antragstellende Unternehmen mindestens jeweils eines der nachfolgenden ökologischen und sozialen Kriterien erfüllen:
a) Ökologische Kriterien
b) Soziale Kriterien
Für den Fall, dass wirtschaftlich leistungsfähige und zukunftsfähige Unternehmen diese (ökologischen und/oder sozialen) Kriterien noch nicht im ausreichenden Maße erfüllen, aber alle ökonomischen Kriterien einhalten, ist folgende Ausnahmeregelung vorgesehen:
Eine Beteiligung kann eingegangen werden, sofern sich diese Unternehmen dazu verpflichten, in einem Zeitraum von drei Jahren jeweils eines der ökologischen und sozialen Kriterien aus dem Katalog dauerhaft umzusetzen. Die Finanzierung wird dann an die Voraussetzung geknüpft, eine entsprechende Selbstverpflichtung einzugehen, die bei Nichteinhaltung mit einer Erhöhung des Beteiligungsentgelts gem. Punkt 3 einhergeht. Darüber befindet der Beteiligungsausschuss.
Grundsätzlich wird ein finanzieller Eigenbetrag durch Gesellschafter des antragstellenden Unternehmens von mindestens 10 % des neuen Finanzierungsbedarfes erwartet.Beiträge der weiteren bisherigen Finanziers (Risikoübernahme, Aufrechterhaltung der bestehenden Linien, Sicherheitenfreigaben, Zins- und/oder Tilgungsstundungen, (Teil-)Verzichte, Reduzierung der Konditionen o. ä.) dokumentieren die positive Einstellung zum antragstellenden Unternehmen und dessen Konzept.
Die Konditionen für stille Beteiligungen unterscheiden sich in Abhängigkeit von der
zur Anwendung kommenden beihilferechtlichen (Rechts-)Grundlage.
Mirko Zieschank
Telefon (0351) 4910-3954
mirko.zieschank@sbg.sachsen.de
Frank Däderich
Telefon (0351) 4910-3958
Die zur Beteiligungsprüfung notwendigen Unterlagen finden Sie hier:
Erforderliche Angaben/Unterlagen
Für die Antragstellung nutzen Sie bitte:
Die vollständigen Unterlagen finden Sie unter Service.
Sofern absehbar ist, dass eine Rückzahlung einer stillen Beteiligung nicht oder nicht vollständig innerhalb der Vertragslaufzeit möglich erscheint, kann die Wandlung von max. 50 % der stillen Beteiligung frühestens ab der Hälfte der Vertragslaufzeit in eine offene Beteiligung geprüft werden. Voraussetzung ist die positive wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sowie eine positive wirtschaftliche Entwicklungsperspektive.
Für offene Beteiligungen werden die Konditionen auch im Falle der Wandlung unter Beachtung der jeweils geltenden beihilferechtlichen Vorgaben individuell festgelegt.
Die SBG ist beauftragt, das Programm durchzuführen, insbesondere die Anträge zu bearbeiten sowie Entscheidungsvorlagen für den Beteiligungsausschuss Stabilisierungsfonds vorzubereiten.
Über die Vergabe von Beteiligungen entscheidet der Beteiligungsausschuss Stabilisierungsfonds. Dieser kann die Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Partnerschaft als Strategie.
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